Rendite: Die Riester-Grundzulage beträgt 2019 jährlich 175 Euro. Für jedes ab 2008 geborene Kind zahlt der Staat 300 Euro dazu, für davor Geborene sind es 185 Euro. „Die Kinderzulagen gibt es so lange wie auch Kindergeld fließt“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Um die kompletten Zulagen zu erhalten, müssen vier Prozent des Bruttovorjahreseinkommens jährlich in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden, maximal 2.100 Euro. Diese Summe braucht man jedoch nicht alleine aufbringen, denn die staatlichen Zulagen fließen immer in die Berechnung des Eigenanteils mit ein.
Beispiel: Eine Alleinerziehende mit einem fünfjährigen Kind verdient im Jahr 18.000 Euro brutto. Bei vier Prozent ihres Gehaltes müsste sie 720 Euro im Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Der Staat fördert sie mit 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage, also insgesamt mit 475 Euro. Ihr Eigenanteil beträgt somit nur 245 Euro im Jahr. Der Staat zahlt fast doppelt so viel in ihren Vertrag ein wie sie selbst.
Pfändungsschutz: Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn der Vertrag „im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen“ (BGH, Az. IX ZR 21/17).
Das bedeutet für Riester-Sparer: Wer mit seinem Zulagenantrag zu sorglos umgeht, verschenkt somit nicht nur viel Geld, sondern riskiert im Ernstfall, dass ihm das angesparte Geld weggepfändet werden kann. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, schon bei Vertragsabschluss einen Dauerzulagen-Antrag beim Riester-Anbieter zu stellen. Das geht auch noch zwei Jahre rückwirkend, aktuell bis zum Jahr 2017.