1. Startseite
  2. Ratgeber
  3. Wohnen

Dürfen Schuhe einfach vor die Wohnungstür gestellt werden?

Erstellt:

Von: Franziska Kaindl

Zwei Paar Schuhe stehen neben einer Fußmatte mit der Aufschrift „Home“.
Manche Mieter stellen ihre Schuhe auch mal vor der Wohnungstür ab. © dpa/Boris Roessler

Nach einem Spaziergang durch Schnee und Regen stellen manche Mieter ihre Schuhe lieber vor der Wohnungstür ab. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Nasse Schuhe hinterlassen in der Wohnung störende Wasserlachen und Flecken, die sich ganz einfach vermeiden lassen – indem man die Treter vor der Wohnungstür auf der Fußmatte* trocknen lässt. Doch nicht immer stößt das bei den Nachbarn auf Gegenliebe. So können diese das Schuhwerk als störend oder gar gefährlich empfinden, da es zur Stolperfalle werden könnte. In der Tat wurden derartige Fälle schon vor Gericht verhandelt. Aber mit welchem Ergebnis?

Schuhe dürfen zeitweilig vor die Wohnungstür gestellt werden

Unter bestimmten Umständen ist das Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstür erlaubt, wie das Oberlandesgericht Hamm bereits 1988 (AZ 15 W 168 - 169/88) entschied – und zwar, wenn es nur zeitweilig aufgrund von schlechter Witterung passiert. Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Lünen (AZ 22 II 264/00), wonach eine Hausordnung das kurzzeitige Abstellen von Schuhen im Treppenhaus nicht verbieten darf.

Lesen Sie auch: Darf ich sonntags Wäsche waschen?

Treppenhaus gilt als Gemeinschaftsfläche: Regeln sind zu beachten

Generell haben Mieter aber keinen Anspruch darauf, ihre Schuhe im Treppenhaus oder gar auf dem Treppenabsatz abzustellen, da es sich um Gemeinschaftsflächen handelt. Vor allem dauerhaft müssen Schuhe laut Mietrecht vor der Wohnungstür nicht geduldet werden – zum Beispiel, wenn sich die Fußbekleidung im Hausflur stapelt oder ein Schuhregal aufgestellt wird. Dies kann nämlich im Notfall den Flucht- oder Rettungsweg versperren oder für Unfälle sorgen. Wenn jemand über die Schuhe stolpert, kann der betroffene Mieter als Verursacher haftbar gemacht werden. Aber auch „aus Brandschutzgründen sind Schuhe im Hausflur ein Problem“, wie Susanne Niehues-Ungethüm, Rechtsberaterin beim Mieterschutzbund laut Deutschlandfunk Nova erklärt.

Auch interessant: Wegen 23 Blumentöpfen: Rentnerin wird Wohnung gekündigt.

Eine Ausnahme hat jedoch das Amtsgericht Köln (AZ 222 C 426/00) beschlossen: Demnach kann ein kleiner Schuhschrank im Treppenhaus zulässig sein, wenn keine Flucht- und Rettungswege versperrt werden und der Vermieter davon weiß und ihn duldet. Ebenfalls anders kann es auch bei Rollatoren oder Kinderwagen gehandhabt werden, da es den Besitzern nicht zugemutet werden kann, diese Hilfen in obere Stockwerke zu schleppen, so Niehues-Ungethüm: „Sie können in vereinzelten Fällen Gegenstände wie Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl im Hausflur stehen lassen, wenn die räumlichen Gegebenheiten das zulassen und niemand behindert wird.“ Die Gegenstände dürfen aber nicht angekettet sein, damit sie im Notfall zur Seite geschoben werden können. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Auch interessant