Die Bundesländer sollen nach dem Auslaufen der sogenannten epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November zwar weiterhin auch besonders harte Maßnahmen verordnen können, etwa Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen in Freizeit, Kultur und Sport.
Den Plänen nach sollen aber Versammlungsverbote oder Verbote religiöser Zusammenkünfte ausgeschlossen sein. Bereits bekannt war, dass auch umfassende Geschäfts- und Schulschließungen nicht mehr in Frage kommen. Zudem soll es Corona-Auflagen an Schulen geben. Eine Aussetzung des Präsenzunterrichts könne jedoch nicht festgelegt werden, wird im Entwurf bekräftigt.
Aktuell haben vollständig Geimpfte mehr Freiheiten als Ungeimpfte. Offensichtlich schafft dies Anreize für kleineren oder größeren Betrug, denn immer mehr gefälschte Tests und Impfpässe kommen in Umlauf. Besonders die Fälschung von Impfpässen hat sich regelrecht in eine Industrie verwandelt. Betrüger, die sich eine Imitation mit gefälschtem Stempel besorgen, hoffen so an ein offizielles Impfzertifikat zu kommen. Die Ampel-Parteien wollen nun offenbar nicht tatenlos zusehen.
Wer Corona-Tests, Genesenen- oder Impfnachweise fälscht, muss nach den Ampel-Plänen mit hohen Strafen rechnen. In besonders schweren Fällen des „unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen“, wenn „der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ handelt, soll eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich sein. Dafür soll das Strafgesetzbuch entsprechend geändert werden.
Der Entwurf der Ampel-Parteien enthält auch Regelungen zur Testpflicht in Kliniken und Pflegeheimen - und zwar in ganz Deutschland. In den Bundesländern wird es teilweise schon so gemacht oder ist geplant, nun soll die Regelung bundesweit eingeführt werden.
Beschäftigte und Besucher sollen Kliniken und Pflegeeinrichtungen nur noch mit tagesaktuellem negativen Corona-Test betreten dürfen. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können sich dem Entwurf zufolge auch täglich ohne Überwachung selbst testen oder zweimal pro Woche einen PCR-Test vorlegen. Daneben soll auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung die Testpflicht gelten.
Die geplante 3G-Regel in Verkehrsmitteln soll „stichprobenhaft“ überprüft werden. Beförderer sollen dazu verpflichtet werden, dies durch entsprechende Nachweiskontrollen zu überwachen. Passagiere müssen dann entweder einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Der negative Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Ausgenommen sein sollen Schülerinnen und Schüler und die Beförderung in Taxis. Festgeschrieben werden soll die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Gesichtsmaske. Davon ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren.
In München zeigte sich das MVV zuvor skeptisch gegen den Vorschlag der Ampel-Parteien. In einer Stellungnahme hieß es eine mögliche Umsetzung werde geprüft, jedoch sei „in einem offen zugänglichen System wie dem ÖPNV eine lückenlose Kontrolle kaum umsetzbar“. Daneben wurde auf die Studienlage verwiesen. In verschiedensten Studien, so das MVV, sei bei Einhaltung der entsprechenden Rahmenbedingungen „keinerlei erhöhtes Infektionsrisiko“ für den ÖPNV ermittelt worden.
Die Bahn hingegen zeigte sich kooperativ in Bezug auf die Einführung von 3G. Gleichzeitig forderte sie jedoch Unterstützung und einheitliche Regelungen.
Auch bei der geplanten bundesweiten 3G-Regel am Arbeitsplatz wird es konkreter: Zutritt zum Arbeitsplatz, wenn dort „physischer Kontakt“ zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, soll es ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) nicht mehr geben. Die Arbeitgeber sollen das täglich kontrollieren und die Ergebnisse auch festhalten. Beschäftigte seien verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Derzeit müssen Unternehmen noch zwei Tests pro Woche anbieten. Zusätzlich gibt es seit kurzem auch wieder mindestens einen kostenlosen Bürgertest pro Woche. Bei fünf Arbeitstagen müssen Nicht-Genesene oder Ungeimpfte also damit rechnen, zwei Tests pro Woche auf eigene Kosten zu machen.
Ein weiterer Punkt ist die Regelung zu Homeoffice. Hier gilt grundsätzlich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer: sind die Voraussetzungen gegeben, so muss die Arbeit vom Homeoffice aus erfolgen. Somit orientiert sich die geplante Homeoffice-Pflicht an den Regeln, die bis Juni dieses Jahres schon einmal galten.
Beschäftigten mit „Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten“ muss Homeoffice ermöglicht werden, es sei denn, das ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich, etwa weil Post bearbeitet werden muss oder Waren oder Material ausgegeben werden müssen. Die Beschäftigten müssen das Homeoffice-Angebot annehmen, es sei denn, die Arbeit ist zu Hause nicht möglich, weil es beispielsweise zu eng oder zu laut ist oder weil die nötige Ausstattung fehlt. (bb mit Material von dpa) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA