Nach Messerattacke in Büdingen: Hohe Haftstrafe droht
Am Landgericht Gießen begann am Dienstag das Verfahren gegen einen 37-jährigen Angeklagten, dem wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung eine hohe Haftstrafe droht.
Symbolfoto: Sebra/Fotolia
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BÜDINGEN - Büdingen (mig). Vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Gießen unter dem Vorsitz von Richterin Regine Enders-Kunze begann am Dienstag das Verfahren gegen einen 37-jährigen Angeklagten aus Büdingen, dem wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung eine hohe Haftstrafe drohen kann.
Der aus Eritrea stammende Mann soll am 16. Juli vergangenen Jahres vor einer Büdinger Spielothek in der Thiergartenstraße einen 36-jährigen Syrer aus Kefenrod mit einem Messerstich so schwere Verletzungen zugefügt haben, dass der sich einer Notoperation unterziehen musste, die erfolgreich verlief.
Staatsanwalt Klaus Bender führte weiter aus, dass die Tat nachts um 3.45 Uhr geschah. Wie die Polizei ermittelt hatte, hatte es zuvor in der Spielothek einen Streit zwischen dem Beschuldigten und dem späteren Opfer gegeben. Diese heftige Auseinandersetzung setzte sich dann außerhalb der Lokalität auf dem angrenzenden Parkplatz fort - und eskalierte.
Demnach soll der Beschuldigte dem Syrer mit einem Messer, das eine 15 Zentimeter lange Klinge hatte, in den Bauch gestochen haben, was eine gefährliche Darmverletzung zur Folge hatte. Nach Angaben des Polizeiberichts flüchtete der mutmaßliche Täter nach dieser Attacke.
Eine sofort eingeleitete umfangreiche Fahndung war einen Tag später erfolgreich, als die Polizei den Mann in Gießen festnehmen konnte. Seit dieser Zeit sitzt der Angeklagte in Untersuchungshaft, er wurde gestern von dort aus dem Gericht vorgeführt.
Ihm droht nun eine lange Haftstrafe. Zwar ist im Strafgesetzbuch der versuchte Totschlag nicht explizit geregelt, doch orientiert sich dieser Anklagepunkt am Totschlag, der mit einer Haft von fünf bis 15 Jahren bestraft wird. Allerdings heißt es auch: Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Er muss also nicht zwingend eine geringere Strafe nach sich ziehen als die vollendete Tat, sondern es liegt in den Händen des Gerichts und ist abhängig vom Einzelfall und seinen Umständen. Bei gefährlicher Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Nach dem gestrigen Prozessauftakt wird das Verfahren am kommenden Freitag ab 9 Uhr mit der Beweisaufnahme fortgesetzt.