Todesurteil für Freiensteinauer Vögel

Susanne und Sven Amend müssen nun auch von ihren Nandus Abschied nehmen. Foto: Stock
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Mit Beschluss vom 18. Januar hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel die Beschwerde des Ehepaars Amend aus Freiensteinau gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar zurückgewiesen, mit dem ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung des Vogelsbergkreises abgelehnt wurde (Aktenzeichen 8 B 103/21).
Mit seiner Beschwerde wandte sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei seiner Hobbyhaltung verschiedener Vogelarten handele es sich um einen einheitlichen Seuchenbestand. Das Ausbleiben weiterer Anzeichen für das Vorhandensein des bei zwei untersuchten Pfauen festgestellten Virus bei anderen Tieren nähre zudem ernste Zweifel an der Feststellung der Infektion. Jedenfalls müsse vorliegend aufgrund einer gutachterlichen Optimierungsanalyse eine Ausnahme von der Tötung seines Vogelbestandes gemacht werden. Der 8. Senat ist dieser Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner zurückweisenden Entscheidung ausgeführt, Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung sei, die Verbreitung der Geflügelpest wirksam zu unterbinden - und zwar im Rahmen einer gebundenen Entscheidung durch Tötung des gesamten Vogelbestandes, für den hinsichtlich eines gehaltenen Vogels die Geflügelpest amtlich festgestellt worden sei. Auf die Größe des Bestandes oder eine Gewinnerzielungsabsicht des Halters komme es dabei nicht an, so der stellvertretende Pressesprecher des VGH, Richter Martin Sander. Die Hobbytierhaltung des Antragstellers unterfalle deshalb diesem Gebot, denn die unterschiedlichen Unterbringungsorte der von ihm gehaltenen Vögel seien im Hinblick auf die weitere Ausbreitung der Vogelgrippe nicht ausreichend räumlich getrennt. Eine Ausnahmeentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Geflügelpestverordnung könne aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Biosicherheitskonzepts zu seinen Gunsten nicht getroffen werden. Dieser Beschluss des VGH ist unanfechtbar.
Damit wird die vom Vogelsbergkreis angeordnete Tötung und unschädliche Beseitigung aller vom Antragsteller gehaltenen Vögel mit Ausnahme der 50 Tauben wirksam. Betroffen sind 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, zwei Kraniche und mehrere Sittiche. Die 17 Pfauen sind inzwischen alle an der Vogelgrippe gestorben. (an)