VOGELSBERGKREIS - (red). Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag der Versammlungsleiterin für eine Dauerversammlung auf dem „Sportplatz Dannenrod“ abgelehnt. Den Beschluss hat die Vierte Kammer den Beteiligten laut Pressemitteilung am Donnerstag bekannt gegeben.
Das Regierungspräsidium Gießen hatte mit Bescheid vom 7. September über eine Versammlungsanmeldung entschieden. Die Anmelderin wollte unter dem Motto „Umwelt- und Klimaschutz in und über die Region hinaus“ im Zeitraum vom 8. September bis zum 20. Oktober auf dem Sportplatz Dannenrod demonstrieren. Der Versammlungsbeginn wurde nunmehr auf Samstag, 12. September, verlegt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Versammlungsleiterin als unzulässig ab, weil diese weder als Leiterin noch als Teilnehmerin der Versammlung durch die Auflagen in eigenen Rechten verletzt sei. Die Auflagen richten sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen gegen die Anmelderin und Organisatorin der Versammlung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Das Regierungspräsidium hatte zu Wochenbeginn mehrere Auflagen gegenüber der Anmelderin verfügt. Diese wollte am Dannenröder Sportplatz unter anderem Zelte aufbauen und Wohnwagen oder Ähnliches zum Übernachten oder zum Bewohnen aufstellen. Dies war vom RP untersagt worden. Nach Maßgabe des Regierungspräsidiums vom 7. September dürfen sich auf dem Gelände am Rand des Dannenröder Forstes bis zu 500 Teilnehmer – nun ab diesem Samstag – bis 20. Oktober täglich von 8 bis 23 Uhr unter Auflagen versammeln und gegen den geplanten Lückenschluss der A 49 demonstrieren. Nach Schweinsberg (Stadtallendorf) handelte es sich um die zweite genehmigte Veranstaltung am Dannenröder Forst. Außerdem waren mehrere Mahnwachen erlaubt worden.
In der vergangenen Woche hatte ein Gespräch mit der Antragstellerin sowie Vertretern der Stadt Homberg und des RP Gießen stattgefunden. Das RP Gießen, das auch bei dieser Versammlung auf Antrag der Stadt den Selbsteintritt als Aufsichtsbehörde erklärt hatte, ist als zuständige Behörde gehalten, einerseits sowohl die Versammlungen zu gestatten, soweit sie unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen, andererseits aber auch die Sicherheit der Teilnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt zu beachten, hatte die Gießener Behörde erklärt.
Dementsprechend seien die aktuelle Rechtsprechung sowie die derzeitige Entwicklung der Corona-Pandemie in die Verfügung eingeflossen. Die Teilnehmer können demnach für ihre Versammlungen zum Beispiel Pavillons für Workshops oder Ausstellungen aufbauen und während der genehmigten Zeiten nutzen. Eine gewünschte Unterbringung der Teilnehmer in dauerhaften Zeltcamps wurde, wie auch zuvor im Fall des Camps in Schweinsberg, nicht genehmigt, da sie nicht vom Versammlungsrecht geschützt ist. Übernachtungen waren nicht zugelassen worden. Auflagen entsprechend der Corona-Verordnungen waren ebenfalls Bestandteil der Genehmigung für die Versammlung. So müssen etwa Abstand eingehalten und Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Weiterhin sind pro 30 Teilnehmer ein Ordner zu benennen.